zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 12.
Der Revisor ist zur Geheimhaltung der anläßlich der Revision zu seiner Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet. Nur insoweit solche den Gegenstand der Bemänglung durch den Revisor bilden, ist deren Erörterung im Revisionsberichte statthaft.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001715
Dokumentnummer
NOR12022975
alte Dokumentnummer
N2190322838S
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