§ 12 Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 12.

Der Revisor ist zur Geheimhaltung der anläßlich der Revision zu seiner Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet. Nur insoweit solche den Gegenstand der Bemänglung durch den Revisor bilden, ist deren Erörterung im Revisionsberichte statthaft.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001715

Dokumentnummer

NOR12022975

alte Dokumentnummer

N2190322838S

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