§ 12 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1955

§ 12.

Weist eine Kreditunternehmung nach, daß der Inhaber eines nach dem 31. Dezember 1953 im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 59, von Reichsmark auf Schilling umgestellten Guthabens seine Forderung gegen den Bund geltend gemacht hat, so hat die Staatsschuldbuchhaltung auf Antrag der Kreditunternehmung in entsprechender Höhe eine Gutschrift im Bundesschuldbuch zu erteilen oder Bundesschuldverschreibungen 1947 auszufolgen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 59/1952

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268965

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