§ 12.
Weist eine Kreditunternehmung nach, daß der Inhaber eines nach dem 31. Dezember 1953 im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 59, von Reichsmark auf Schilling umgestellten Guthabens seine Forderung gegen den Bund geltend gemacht hat, so hat die Staatsschuldbuchhaltung auf Antrag der Kreditunternehmung in entsprechender Höhe eine Gutschrift im Bundesschuldbuch zu erteilen oder Bundesschuldverschreibungen 1947 auszufolgen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 59/1952
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Gesetzesnummer
10003851
Dokumentnummer
NOR40268965
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