§ 12 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 12.

(1) Für das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Deutsch je zwei Aufgabenstellungen für die unter § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Bereiche zu erstellen.

(2) Für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages zwei Aufgabenstellungen gemäß § 7 Abs. 2 zu erstellen.

(3) Für das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Rechnungswesen im Rahmen seiner Vorschläge für jedes Teilgebiet zwei Aufgabenstellungen zu erstellen.

(4) Für das Prüfungsgebiet „Realbildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Geographie und Wirtschaftskunde bzw. Biologie und Umweltkunde im Rahmen seines Vorschlages je zwei Aufgabenstellungen gemäß § 7 Abs. 4 zu erstellen.

(5) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen ausreichend geübt worden sein.

(6) Für die allfällige praktische Klausurarbeit (Jahresprüfung) in Leibesübungen hat der fachzuständige Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je ein bis zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Geräteturnen) zu erstellen.

(7) Die gemäß den Abs. 1 bis 4 und 6 erstellten Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von den jeweils fachzuständigen Prüfern zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei den schriftlichen Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen in Abschriften vorgelegt, so sind dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für jede vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung zu übergeben, als bei der Reifeprüfung gebraucht werden.

(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen.

(9) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Abs. 8 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des Jahrganges und des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen:

  1. 1. für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,
  2. 2. für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
  3. 3. für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(10) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß Abs. 8 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(11) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121369

alte Dokumentnummer

N7198510661Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)