Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 7.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache
§ 12.
(1) Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat
- 1. die Bearbeitung eines Hörtextes und
- 2. das Abfassen von drei Texten
- zu umfassen. Alle Aufgaben haben sich an den Zielkompetenzen des Lehrplanes zu orientieren. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Z 1 die erste Stunde und auf jene gemäß Z 2 die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die Aufgaben gemäß Z 2 vorzulegen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 werden in zwei bis fünf Hörtexten (minimale Gesamtlänge der Hördauer zehn Minuten, maximale Gesamtlänge der Hördauer 20 Minuten) die zentralen Hörstrategien Globalverständnis, Detailverständnis und interpretierendes Hören durch eine Auswahl aus folgenden Testformaten überprüft: Auswahl der richtigen/besten Antwort, Multiple Choice, Vervollständigen von Sätzen oder eines Lückentextes, Zuordnen von Informationen sowie Ausfüllen einer Tabelle, Beantworten von Fragen. Das zweimalige Abspielen der Texte ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabe samt allfälligen Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.
(3) Bei den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Prüfungskandidat drei Texte zu verfassen:
- 1. einen Aufsatz im Umfang von 350 bis maximal 400 Worten, in dem der Prüfungskandidat ausgehend von einem genau definierten Schreibauftrag von etwa 150 Worten den persönlichen Standpunkt zu einem Thema darzulegen und zu argumentieren hat, und
- 2. zwei unterschiedliche kürzere Texte zu einem Thema, welches der Prüfungskandidat aus zwei zur Wahl gestellten Themen gewählt hat. Die beiden zu jedem dieser Themen gestellten Aufgaben können aus folgenden Textsorten stammen: verschiedene Briefformen, Artikel, Berichte, Geschichten sowie andere Textsorten diskursiver, deskriptiver oder narrativer Natur.
- Die Gesamtlänge der gemäß Abs. 1 Z 2 zu verfassenden Texte soll mindestens 700 (in Russisch mindestens 600) und maximal 1000 Worte betragen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR40099228
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