Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache“
§ 12
Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache“ hat
- 1. die Bearbeitung eines Hörtextes und
- 2. das Abfassen von Texten entweder
- a) auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
- b) anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
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