§ 12 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache“

§ 12

Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache“ hat

  1. 1. die Bearbeitung eines Hörtextes und
  2. 2. das Abfassen von Texten entweder
  1. a) auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
  2. b) anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

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