Verschluß
§ 12
(1) § 12.Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder - im Falle von Verpackungen - die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
(2) Darüber hinaus ist Vorstufen- und Basisvermehrungsgut durch die Anerkennungsstelle zu plombieren. Aus der Beschriftung der Plombe müssen die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar sein.
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