§ 12 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

§ 12

(1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Richter auszuwählen, die für die schriftliche Prüfung der zweiten Teilprüfung von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte.

(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 bis 6 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.

(3) Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.

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