§ 12.
(1) Wird einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter, der zur Wehrdienstleistung eingerückt war, ein Disziplinarvergehen zur Last gelegt, das vor seiner Einrückung begangen worden sein soll, so kann der Disziplinarrat auf Antrag des Kammeranwaltes beschließen, daß das Verfahren eingestellt wird oder die Einleitung des Verfahrens unterbleibt.
(2) Für die Anwendung des Abs.ist Voraussetzung, daß nach den Feststellungen des Disziplinarrates gegen den Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung keine schwerere Strafe als die des schriftlichen Verweises oder eine geringfügige Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, und daß die Sache noch in erster Instanz anhängig ist. Gegen solche Beschlüsse des Disziplinarrates findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40012596
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