§ 12 RAO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1945

§ 12.

(1) Wird einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter, der zur Wehrdienstleistung eingerückt war, ein Disziplinarvergehen zur Last gelegt, das vor seiner Einrückung begangen worden sein soll, so kann der Disziplinarrat auf Antrag des Kammeranwaltes beschließen, daß das Verfahren eingestellt wird oder die Einleitung des Verfahrens unterbleibt.

(2) Für die Anwendung des Abs.ist Voraussetzung, daß nach den Feststellungen des Disziplinarrates gegen den Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung keine schwerere Strafe als die des schriftlichen Verweises oder eine geringfügige Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, und daß die Sache noch in erster Instanz anhängig ist. Gegen solche Beschlüsse des Disziplinarrates findet ein Rechtsmittel nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40012596

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