Entscheidung über den Antrag
§ 12.
(1) Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Abs. 2 – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,
- 1. ob sie der Verbringung zustimmt,
- 2. welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
- 3. ob sie die Zustimmung verweigert.
(2) Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
(3) Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich
- 1. als Durchfuhrmitgliedstaat auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material und
- 2. als Bestimmungsmitgliedstaat auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material zu stützen hat.
(4) Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.
(5) Hat die zuständige österreichische Behörde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann sie die Zustimmung zur Rückverbringung nicht verweigern, wenn
- 1. a) die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von Material zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung gegeben wurde und
- b) die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder Behandlungs- bzw. Wiederaufarbeitungsprodukte betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und
- c) alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;
- oder wenn
- 2. bei nicht zu Ende geführten Verbringungen im Sinne des § 14 die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.
jetzt § 11
Schlagworte
Behandlungsprodukt
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40104264
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