Rahmen für Maßnahmen gemäß § 33f WRG 1959
Rahmen für Maßnahmen gemäß § 33f WRG 1959
§ 12.
(1) Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus den nachstehenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung auszuwählen:
- 1. Einhaltung der betreffenden Werte der Düngetabellen in Düngungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder in vergleichbaren Beratungsunterlagen kompetenter Stellen wie insbesondere der Landwirtschaftskammern;
- 2. betriebliche Nährstoffbilanzierung;
- 3. Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Ackerland im Herbst und im Winter:
- a) Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Ackerland vom 15. Oktober bis 28. Februar; auf Durum-, Erdbeer-, Gemüse-, Gerste- und Rapsflächen vom 15. Oktober bis 15. Februar.
- b) Erweiterung der Maßnahme gemäß lit. a: Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Ackerland im Frühherbst ab 1. September;
- 4. flächendeckende Begrünung von zumindest 25% der Ackerflächen im Herbst und über den Winter. Als Begrünung gelten abfrostende Gründecken wie zB Senf, winterharte Gründecken, Grünschnittroggensorten und aktiv angelegte Untersaaten. Bei Umbruch im gleichen Jahr der Anlage muss der Zeitraum zwischen Ansaat und Umbruch zumindest 75 Tage betragen; bei Umbruch im Folgejahr der Anlage zumindest 130 Tage, wobei die Anlage spätestens am 15. Oktober zu erfolgen hat;
- 5. Das Fassungsvermögen von Düngelagerstätten hat einen Lagerungszeitraum von mehr als sechs bis längstens zwölf Monaten unter Berücksichtigung der Fruchtfolge abzudecken. Sofern der Wirtschaftsdünger über Betriebskooperationen, Biogasanlagen etc. umweltgerecht verwertet wird, verkürzt sich in diesem Ausmaß das Fassungsvermögen;
- 6. Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundenen und auf dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirtschaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt acht Stunden;
- 7. flächige Untersaat mit Gräsern oder Mischungen aus Gräsern und Leguminosen; die Anlegung der Untersaat hat spätestens acht Wochen nach der Aussaat zu erfolgen; Verzicht auf Umbruch der Untersaat im Jahr der Anlegung;
- 8. Auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden kann ab einer Düngeeinzelgabe von mehr als 50 kg leichtverfügbarem Stickstoff/ha eine Teilung der Düngeeinzelgabe vorgeschrieben werden. Als stark austragsgefährdet gelten die Bodenarten Sand, anlehmiger Sand, stark sandiger Lehm und lehmiger Sand gemäß der Schätzungskarten der Finanzbodenschätzung;
- 9. schlagbezogene Aufzeichnungen für Stickstoff und Pflanzenschutzmittel: Führung von Schlagblättern mit folgender Dokumentation für Stickstoff und Pflanzenschutzmittel, sofern diese für die Ausweisung als voraussichtliches Maßnahmengebiet maßgebend waren:
- a) Standardangaben: Name, Betriebsnummer, Jahr, Feldstücksnummer, Feldstücksbezeichnung, Schlaggröße und Kulturart gemäß MFA,
- b) Stickstoffdüngung: Ausbringungsdatum, Düngerbezeichnung, Nährstoffgehalt, Aufwandmenge/ha,
- c) Anbautermin und Erntetermin/Erntezeitraum,
- d) Pflanzenschutz und Nützlingseinsatz: Anwendedatum, Pflanzenschutzmittel-Registernummer, Pflanzenschutzmittel oder Nützling, Aufwandmenge/ha oder Konzentration,
- e) mechanische Pflegemaßnahmen zur Unkrautregulierung: Art und Datum;
- 10. schlagbezogene Düngeplanung, Dokumentation und Nährstoffbilanzierung;
- 11. Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes): Ziehung von Bodenproben und Analyse zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffs;
- 12. Beschränkung für einzelne Kulturen: Keine Kultur darf mehr als 66% Anteil an der Ackerfläche haben. Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptanteil in der Mischung entspricht;
- 13. Wenn die Ackerfläche des Betriebes mehr als 5 ha beträgt, sind auf einer Fläche von zumindest 25% der Ackerfläche andere Kulturen als Getreide und Mais anzulegen;
- 14. Bewirtschaftung von besonders auswaschungsgefährdeten Ackerflächen (= Stilllegung): Verzicht auf Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Böden mit einer Ackerzahl (gemäß Österreichischer Finanzbodenschätzung) bzw. Bodenklimazahl ≤ 30 sowie einer Ausweisung als „Geringwertiges Ackerland“ gemäß Österreichischer Bodenkartierung;
- 15. Erosionsmaßnahmen für Spezialkulturen: Flächendeckende Begrünung oder Ausbringung von Grasmulch, Stroh oder Rindenmulch in allen Fahrgassen der Flächen:
- a) für Weinkulturen zumindest von 1. November bis 30. April oder Bewirtschaftung von Terrassen;
- b) für Obst und Hopfen zumindest von 15. Oktober bis 15. April;
- 16. bodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern: Ausbringung von mindestens 50% des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes nur mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder unmittelbar in den Boden ablegen (zB Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Gülleinjektor);
- 17. Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Ausnahme jener des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991;
- 18. Maschinen und Geräte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz sind durch eine autorisierte Stelle auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(2) Folgende Kriterien sind vom Landeshauptmann bei der Auswahl der Maßnahmen für ein Programm gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 heranzuziehen:
- 1. Lage in oder Nähe zu einem der nachstehend genannten Gebiete:
- a) Schutz- oder Schongebiet (§ 34 WRG 1959),
- b) Gebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (§ 35 WRG 1959),
- c) Rahmenverfügungsgebiet, das zu Zwecken der Trinkwasserversorgung gewidmet ist;
- 2. Lage im Zuströmbereich zu einer Fassungsanlage für Trinkwasser oder Nutzwasser, welches Trinkwasserqualität aufweisen muss (Randstromlinie bei maximaler Entnahme);
- 3. Lage in einem Quelleinzugsgebiet;
- 4. Lage in einem Bereich mit starker Grundwasserneubildung;
- 5. Lage in einem Gebiet mit geringmächtiger oder hochdurchlässiger Überdeckung;
- 6. Lage in einem Gebiet mit erhöhtem Gefährdungspotential für die Grundwasserbeschaffenheit;
- 7. Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (§§ 33d, 55b WRG 1959) nicht eingehalten werden kann.
Schlagworte
Durumfläche, Erdbeerfläche, Gemüsefläche, Gerstefläche, Düngemittel, Ackerfläche, Schutzgebiet
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
20006738
Dokumentnummer
NOR40117086
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