Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr
§ 12
(1) Besitz und Verwendung von Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
- a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- b) die Annahme rechtfertigen, daß sie Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden, und
- c) einen Bedarf an Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr nachweisen.
(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Knallraketen zur Starenabwehr mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.
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