§ 12 PThG 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Zweiter Ausbildungsabschnitt

§ 12.

(1) Das Masterstudium der Psychotherapie dient der Vorbereitung der Qualifizierung der Studierenden für die handlungskompetente psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) im Sinne des § 9 sowie der Qualifizierung für eigenständiges psychotherapeutisch-wissenschaftliches Arbeiten. Das Masterstudium der Psychotherapie hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß § 7 Abs. 1 zu orientieren.

(2) Im Rahmen des Masterstudiums der Psychotherapie sind insbesondere

  1. 1. fachlich-methodische Kenntnisse und Kompetenzen,
  2. 2. berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse und Kompetenzen,
  3. 3. wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen,
  4. 4. sozialkommunikative und selbstreflexive Kompetenzen sowie
  5. 5. psychotherapeutische Handlungskompetenzen

Schlagworte

Einzelerfahrung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261783

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