Zweiter Ausbildungsabschnitt
§ 12.
(1) Das Masterstudium der Psychotherapie dient der Vorbereitung der Qualifizierung der Studierenden für die handlungskompetente psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) im Sinne des § 9 sowie der Qualifizierung für eigenständiges psychotherapeutisch-wissenschaftliches Arbeiten. Das Masterstudium der Psychotherapie hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß § 7 Abs. 1 zu orientieren.
(2) Im Rahmen des Masterstudiums der Psychotherapie sind insbesondere
- 1. fachlich-methodische Kenntnisse und Kompetenzen,
- 2. berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse und Kompetenzen,
- 3. wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen,
- 4. sozialkommunikative und selbstreflexive Kompetenzen sowie
- 5. psychotherapeutische Handlungskompetenzen
- durch eine theoretische Ausbildung, eine praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht sowie psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß der Anlage zu erwerben.
Schlagworte
Einzelerfahrung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261783
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