Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 12.
(1) Eine Psychotherapeutin bzw. ein Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision ist zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zuzulassen, wenn diese bzw. dieser den ersten, den zweiten und den dritten Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert hat. Das Erfordernis der Absolvierung des ersten Ausbildungsabschnittes entfällt in den Fällen des § 10 Abs. 2 PThG 2024. Das Erfordernis der Absolvierung des ersten und zweiten Ausbildungsabschnittes entfällt in den Fällen des § 10 Abs. 3 PThG 2024.
(2) Zur Beurteilung der Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sind der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1. Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision sowie
- 2. Nachweise über die gemäß dem jeweiligen Curriculum absolvierten theoretischen und praktischen Teile der Fachausbildung einschließlich Selbsterfahrung und Lehrsupervision.
(3) Sofern Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) praktische Ausbildungsanteile anerkannt werden (§ 5 Abs. 6), entfällt für diese die Voraussetzung des Abs. 2 Z 1.
(4) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission.
Schlagworte
Kinderpsychiatrie
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40265976
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)