§ 12
(1) § 12.Die Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben'' einzutragen.
(2) Der Tag der Geburt ist mit „totgeboren am . . .'' anzugeben; das Feld „Zeitpunkt und Ort des Todes'' ist nicht auszufüllen.
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