§ 12
(1) § 12.Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse müssen so zusammengesetzt sein, daß in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Verwaltungsräte entsenden. Der innerhalb des Verwaltungsrates unmittelbar nach dessen Zusammentritt zu bildende Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (§ 5 Abs. 1 Z 5) ist wie folgt zusammenzusetzen:
Je zwei Verwaltungsräte, die von der Bundesregierung, von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und vom Österreichischen Arbeiterkammertag entsendet wurden. Dem Ausschuß gehören mit beratender Stimme der Vorstand und, falls sie es wünscht, ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Staatskommissär oder einer seiner Stellvertreter an.
(2) Der Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld hat für die im § 5 Abs. 1 Z 5 genannte Tätigkeit der Österreichischen Postsparkasse unter Bedachtnahme auf die Geld- und Finanzpolitik der Bundesregierung und die der Oesterreichischen Nationalbank auf dem Gebiete der Währungs- und Kreditpolitik zufallenden Aufgaben (§ 3 Abs. 3) durch den Entwurf von Richtlinien und von Weisungen an den Vorstand die Grundlagen zu schaffen. Zur Vorbereitung für die im § 5 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen Maßnahmen hat er insbesondere Untersuchungen über die Lage und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes anzustellen.
(3) Der Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und teilt sie unverzüglich in Form von Berichten oder Anträgen dem Verwaltungsrat mit, der über diese Berichte oder Anträge zu befinden hat.
(4) Die Österreichische Postsparkasse hat jährlich einen Bericht über die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen unter Anschluß der Berichte und Anträge des Ausschusses für die Mitwirkung an der Staatsschuld gemäß Abs. 2 zu erstatten, den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat.
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