§ 12 PSG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 12

(1) § 12.Die Aufsichtsorgane gemäß § 10 Abs. 1 und 2 haben vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des Inverkehrbringens) auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wenn

  1. 1. die von einem Produkt ausgehende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entweder durch ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle oder eines befugten Ziviltechnikers festgestellt wurde,
  2. 2. der begründete Verdacht besteht, daß die Verwendung eines Produktes eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt oder
  3. 3. das Inverkehrbringen eines Produktes offenkundig einer gemäß § 8 Z 5 bis 10 angeordneten Maßnahme widerspricht.

(2) Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden und unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Diese hat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erlassen und diesen auch dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Inhalt einer vorläufigen Maßnahme gemäß Abs. 1 in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien zu veröffentlichen, wenn diese Information zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bei einer größeren Anzahl von Menschen dringend erforderlich ist. Die Aufhebung einer derart veröffentlichten vorläufigen Maßnahme ist unter Angabe des Aufhebungsgrundes in denselben Medien ebenfalls zu veröffentlichen.

(4) Die Kosten der Veröffentlichungen gemäß Abs. 3 sind vom Inverkehrbringer des Produktes zu ersetzen, sofern er die entstandene Gefahr zumindest grob fahrlässig verursacht hat.

(5) Eine vorläufige Maßnahme gemäß Abs. 1 gilt als aufgehoben, wenn nicht binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen wird. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, daß das Produkt so verbessert wurde, daß es den Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 3 entspricht.

(7) Die von einer vorläufigen Maßnahme erfaßten Produkte sind im Betrieb oder in den Lagerräumen zu belassen und tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Produkte bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Verbringung oder Veränderung sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(8) Über die vorläufige Maßnahme hat das Aufsichtsorgan den bis dahin Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der betroffenen Produkte anzugeben sind.

(9) Die Bewahrung der von einer vorläufigen Maßnahme erfaßten Produkte vor Schäden obliegt der Partei. Sind zur Bewahrung der Produkte vor Schäden nach der vorläufigen Maßnahme besondere Vorkehrungen erforderlich, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen. Diese Vorkehrungen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat.

(10) Während der Dauer vorläufiger Maßnahmen dürfen Proben des betroffenen Produktes nur über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde entnommen werden.

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