§ 12 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

§ 12

(1) Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist für das betreffende Modell der PSA bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle einzubringen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Inverkehrbringers,
  2. 2. Ort der Herstellung der PSA,
  3. 3. die technische Dokumentation (§ 7).

(2) Dem Antrag ist eine angemessene Zahl von Exemplaren des zuzulassenden Modells der PSA beizufügen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)