§ 12
(1) Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist für das betreffende Modell der PSA bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle einzubringen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Inverkehrbringers,
- 2. Ort der Herstellung der PSA,
- 3. die technische Dokumentation (§ 7).
(2) Dem Antrag ist eine angemessene Zahl von Exemplaren des zuzulassenden Modells der PSA beizufügen.
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