§ 12 PRV

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2018

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 12.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 letzter Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten nach Maßgabe der folgenden Absätze folgende Verordnungen außer Kraft:

  1. 1. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG ) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV), BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2013, und
  2. 2. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, BGBl. II Nr. 401/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2009.

(2) Für Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in das Veranstalterverzeichnis eingetragen waren, gilt die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis als Reiseleistungsausübungsberechtigung. Nicht in das Veranstalterverzeichnis eingetragene Gewerbetreibende, die mit dem Inkrafttreten diese Verordnung zur Ausübung ihrer Tätigkeiten einer Reiseleistungsausübungsberechtigung bedürften, können die Erstmeldung bis zum Ablauf eines Monats nach der Kundmachung dieser Verordnung erstatten.

(3) Für die in Abs. 2 genannten Gewerbetreibenden sind bis zur Erstattung einer Folgemeldung oder bis zur Vorlage des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung, jedoch längstens bis 31. Jänner 2019, hinsichtlich der Abdeckung des Risikos anstelle der Bestimmungen des 2. Abschnitts die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG ) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV), BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2013, über die Höhe des Absicherungsbetrages, den Abwickler, die Beschränkungen hinsichtlich der Entgegennahme von Anzahlungen, die Mindestlaufzeit der Haftungsdeckung sowie die Haftungsfortdauern, weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für Gewerbetreibende, deren gemäß Abs. 2 übergeleitete Reiseleistungsausübungsberechtigung vor dem 31. Jänner 2019 endet.

(4) Die Behörde hat gemäß Abs. 2 übergeleitete Reiseleistungsausübungsberechtigungen nach Maßgabe des Abs. 3 in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen.

(5) Die erstmalige Bestellung des Beirats gemäß § 9 hat mit 1. März 2020 zu erfolgen, der bei seinem ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung gemäß § 9 Abs. 6 zu beschließen hat. Bis zur Neubestellung hat der Beirat gemäß § 10 der Reisebürosicherungsverordnung die im § 9 umschriebenen Aufgaben gemäß dem im § 9 festgelegten Verfahren wahrzunehmen.

(6) § 4 Abs. 1 letzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, jedoch frühestens am 1. Oktober 2018, in Kraft.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208198

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