§ 12.
Bis zum 31. Dezember 1969 ist die Zulassung zur Prüfung auch nach Nachweis einer einjährigen theoretischen und praktischen Ausbildung in diesem Dienstzweig möglich.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010160
Dokumentnummer
NOR40200644
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