Studienrechtliche Mindestanforderungen
§ 12.
(1) In den Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
- 1. Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
- 2. Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
- 3. Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen;
- 4. Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
- 5. Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
- 6. Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.
(2) Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.
Schlagworte
Masterarbeit
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20011248
Dokumentnummer
NOR40225373
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)