§ 12 PrivHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Studienrechtliche Mindestanforderungen

§ 12.

(1) In den Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. 1. Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
  2. 2. Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
  3. 3. Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen;
  4. 4. Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
  5. 5. Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
  6. 6. Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.

(2) Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.

Schlagworte

Masterarbeit

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40225373

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