§ 12. Widerruf der Bewilligung.
Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zu widerrufen, sofern nicht § 8 anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
10009266
Dokumentnummer
NOR12118593
alte Dokumentnummer
N7196230849L
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