Zusammensetzung der Fondskommission
§ 12
(1) § 12.Die Fondskommission besteht aus zehn Mitgliedern. Als solche gehören ihr an:
- 1. drei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Vertreterinnen/Vertreter,
- 2. zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
- 3. fünf vom Fachverband der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe der Wirtschaftskammer Österreichs (im Folgenden kurz Fachverband) entsandte Vertreterinnen/Vertreter.
(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Fondskommission erforderlich, hat die Geschäftsführung die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt die Fondskommission bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. 3 auch ohne diese als beschlussfähig.
(3) Die Funktion als Mitglied der Fondskommission erlischt insbesondere
- 1. durch Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution,
- 2. Wegfall der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit,
- 3. Verzicht.
(4) Für jedes Mitglied ist von der zur Entsendung des Mitgliedes berufenen Institution ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied ist berechtigt, bei nicht dauerhafter Verhinderung des Mitgliedes die Vertretung in der Fondskommission wahrzunehmen.
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