§ 12 Prämiensparförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1962

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 12.

Wer bei Abschluß eines Prämiensparvertrages oder zur Erlangung einer Sparprämie oder einer Bundesbürgschaft für Kredite gemäß § 7 Abs. 1 unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu 30.000 S bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003946

Dokumentnummer

NOR12044243

alte Dokumentnummer

N3196225096L

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