Verfahren zur Auskunftserteilung
§ 12.
Begehrt jemand Auskunft über personenbezogene Daten, die zu Zwecken der Sicherheits- oder Kriminalpolizei von einer Sicherheitsorganisation oder einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, so hat die Sicherheitsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen der Sicherheitsorganisation oder der ausländischen Sicherheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat diese im Wege der Zentralstelle einzuholen. Die Auskunft ist binnen drei Monaten zu erteilen.
Schlagworte
Sicherheitspolizei
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10006019
Dokumentnummer
NOR12066130
alte Dokumentnummer
N4199748184L
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