§ 12 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Verkaufspraxis in der Apotheke

§ 12.

(1)   Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. 1. Warenpräsentation und Verkaufsförderung,
  2. 2. Verkaufsvorbereitung,
  3. 3. Warenverkauf und Kundenberatung,
  4. 4. Zusatzverkauf,
  5. 5. Behandlung von Reklamationen.

(2)  Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgespräches zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereiches ist Bedacht zu nehmen.

(3)  Die Prüfung soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20008866

Dokumentnummer

NOR40162659

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