§ 12.
(1) Während der Gültigkeitsdauer der Eintragung hat der Züchter jährlich Saatgut (Samen, Früchte, Knollen, Setzlinge) sowie typische Pflanzenmuster der letzten Saatstufe der eingetragenen Sorte an die Bundesanstalt für Pflanzenbau einzusenden und das Ausmaß der mit den einzelnen Absaaten bebauten Fläche der Zuchtbuchkommission bekanntzugeben.
(2) Die Bundesanstalt für Pflanzenbau führt das Sortenregister, hat das eingesandte Saatgut und die Muster zu sammeln und in dasselbe einzutragen, die laufenden wissenschaftlichen Kontrolluntersuchungen des Saatgutes vorzunehmen und über deren Ergebnis der Zuchtbuchkommission zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129753
alte Dokumentnummer
N8194737812L
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