§ 12 Pflanzenschutzv 2011

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2011

3. Abschnitt

Schutzgebiete Anerkennung

§ 12.

(1) Für die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. 1. es sind amtliche Maßnahmen durchzuführen, um zu bestätigen, dass keiner der in den Anhängen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten Schadorganismen in dem Gebiet endemisch oder angesiedelt ist, das für diese Organismen als Schutzgebiet anerkannt werden soll;
  2. 2. die Maßnahmen gemäß Z 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu überwachen, der sich hiezu der amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zu bedienen hat.

(2) Das Verzeichnis der anerkannten pflanzengesundheitlich besonders gefährdeten Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft ist in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt..

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131736

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