§ 12 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Anforderungen für Schutzgebiete

§ 12.

(1) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist – vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 – nur dann zulässig, wenn sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht wurden. Durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,

  1. 1. dass sie nicht von den in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind;
  2. 2. dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
  3. 3. dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) Für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen außerhalb eines Schutzgebietes findet Abs. 1 keine Anwendung.

(3) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II des Pflanzenschutzgesetzes angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung außerhalb eines für sie in Bezug auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebietes durch ein solches Gebiet mit Endbestimmung außerhalb des Gebietes ist ohne den für dieses Gebiet gültigen Pflanzenpass nur dann zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. die verwendete Verpackung und das zur Beförderung benutzte Fahrzeug müssen sauber, frei von den betreffenden Schadorganismen und so beschaffen sein, dass keine Gefahr für die Ausbreitung von Schadorganismen besteht;
  2. 2. unmittelbar nach dem Packvorgang werden die Verpackung und das Transportfahrzeug nach anerkannten Regeln des Pflanzenschutzes und unter Aufsicht so gesichert, dass während der Beförderung durch das betreffende Schutzgebiet keine Gefahr für die Ausbreitung von Schadorganismen besteht und die Nämlichkeit gewahrt bleibt;
  3. 3. den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 1 sind die üblichen Handelspapiere mit dem Vermerk, dass ihr Ursprungs- und Bestimmungsort außerhalb des betreffenden Schutzgebietes liegt, beigefügt.

(4) Wird bei einer amtlichen Untersuchung in dem betreffenden Schutzgebiet festgestellt, dass die Bedingungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllt sind, werden unverzüglich je nach Situation und unbeschadet der Maßnahmen, die zutreffend sind, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nicht die im Pflanzenschutzgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, folgende amtliche Maßnahmen getroffen:

  1. 1. Versiegelung der Verpackung;
  2. 2. Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände unter amtlicher Überwachung zu einem Bestimmungsort außerhalb des betreffenden Schutzgebietes.

(5) Für das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II des Pflanzenschutzgesetzes angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb eines für sie in Bezug auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebietes ist die Durchführung einer amtlichen Untersuchung (§ 13 Abs. 1) nicht erforderlich, solange die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schutzgebiet gegeben sind.

Schlagworte

Ursprungsort

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126846

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