§ 12 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Voraussetzungen der Eintragung

§ 12.

(1) Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste hat, wer nachweist, dass sie oder er

  1. 1. voll handlungsfähig,
  2. 2. persönlich geeignet,
  3. 3. fachlich qualifiziert (§ 28 Abs. 1) und
  4. 4. vertrauenswürdig (§ 13 Abs. 2 Satz 2) ist.

(2) Anspruch auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265024

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