Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe
§ 12
(1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die dem Paßwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.
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