§ 12 PAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 12.

Die Gebühr für die Weiterbehandlung beträgt

  1. 1. für die Erteilung eines Patentes ...... 180 Euro,
  2. 2. für Registrierung eines Gebrauchsmusters 50 Euro.

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