§ 12.
Die Gebühr für die Weiterbehandlung beträgt
- 1. für die Erteilung eines Patentes ...... 180 Euro,
- 2. für Registrierung eines Gebrauchsmusters 50 Euro.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 12.
Die Gebühr für die Weiterbehandlung beträgt
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)