§ 12 Ozon-Meßnetzkonzept

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

Auswertung der Ozonmeßdaten

§ 12.

(1) Die Ozonmeßdaten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen. Bei der Bildung der Halbstundenmittelwerte und der Dreistundenmittelwerte sowie bei der Beurteilung der Einhaltung oder der Überscheitung der Ozon-Warnwerte gemäß § 6 des Ozongesetzes, ist die ÖNORM M 5866 „Luftreinhaltung/Bildung und Auswertung von Immissionsmeßdaten“, ausgegeben am 1. November 1990, anzuwenden.

(2) Die Zeitangaben haben in Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010714

Dokumentnummer

NOR12136018

alte Dokumentnummer

N8199223629J

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