§ 12 ÖPNRV-G 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 12

Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7 sowie von Verkehrsdienstleistungen gemäß § 10, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)