§ 12 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Tätigkeitsbericht

§ 12.

Der Oberste Gerichtshof verfaßt nach Schluß jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht unter Anschluß der Geschäftsausweise dem Bundesministerium für Justiz mit. In den Bericht können auch Anregungen, betreffend die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen, aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006871

alte Dokumentnummer

N11968130950

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