§ 12 OffV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Operationelles Risiko

§ 12

Kreditinstitute haben zum operationellen Risiko gemäß § 22i BWG folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Die Ansätze für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für operationelle Risiken, die das Kreditinstitut heranziehen darf;
  2. 2. eine Beschreibung des fortgeschrittenen Messansatzes gemäß § 22l BWG, wenn dieser vom Kreditinstitut angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt werden und
  3. 3. bei kombinierter Anwendung der Ansätze den Anwendungsbereich der verschiedenen verwendeten Ansätze.

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