Operationelles Risiko
§ 12
Kreditinstitute haben zum operationellen Risiko gemäß § 22i BWG folgende Informationen offen zu legen:
- 1. Die Ansätze für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für operationelle Risiken, die das Kreditinstitut heranziehen darf;
- 2. eine Beschreibung des fortgeschrittenen Messansatzes gemäß § 22l BWG, wenn dieser vom Kreditinstitut angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt werden und
- 3. bei kombinierter Anwendung der Ansätze den Anwendungsbereich der verschiedenen verwendeten Ansätze.
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