§ 12 ODGV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2011

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 12

Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren

  1. 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
  2. 2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,

    zu benennen.

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