zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Verrechnung zwischen den Betreibern
§ 12.
Die allenfalls vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber dem Teilnehmer für die Nummernübertragung verrechneten Entgelte sind bei der Verrechnung der Entgelte zwischen den Betreibern zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20007709
Dokumentnummer
NOR40136628
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