§ 12 NÜV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021

Verrechnung zwischen den Betreibern

§ 12.

Die allenfalls vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber dem Teilnehmer für die Nummernübertragung verrechneten Entgelte sind bei der Verrechnung der Entgelte zwischen den Betreibern zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40136628

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