Übergangsbestimmung
§ 12
Im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1996 dürfen elektrische Betriebsmittel, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der NspGV 1993 oder dieser Verordnung entsprechen.
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