§ 12 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 12

(1) Ein Abgeordneter, der verhindert ist, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen des Nationalrates teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten vor Beginn der Sitzung beziehungsweise der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub erfolgen, dem der verhinderte Abgeordnete angehört.

(2) Teilt ein Abgeordneter dem Präsidenten eine Verhinderung von mehr als 30 Tagen mit und ist diese nicht durch Krankheit begründet, so hat der Präsident dies dem Nationalrat bekanntzugeben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes der Abwesenheit eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Nationalrat ohne Debatte, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen.

(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Abgeordneten entschuldigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008316

alte Dokumentnummer

N11975148350

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