Bezugszeitraum ab 1.1.2021 vgl. § 15 Abs. 18
Vergütung
§ 12.
(1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
- 1. feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
- 2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
- 3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.
(2) Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.
(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004698
Dokumentnummer
NOR40218517
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