§ 12 NO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1945

siehe die Einrechnungsvorschrift 1945, StGBl. Nr. 145/1945

§ 12.

Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen:

  1. a) inwieweit den Notariatskandidaten Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen, durch den Krieg gegebenen Umstand oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen der Praxis entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die nach den §§ 6 und 119 NO. erforderliche Dauer der Verwendung im Justizdienst eingerechnet werden;
  2. b) inwieweit die nach § 6, lit. b und c, NO., für die Erlangung einer Notarstelle erforderlichen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Bewerber nach Vorschriften des deutschen Rechtes abgelegt hat.

siehe die Einrechnungsvorschrift 1945, StGBl. Nr. 145/1945

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR40271637

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