§ 12 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2010

Ziele und Maßnahmen zum Schutz ökologisch wertvoller Gewässerstrecken unter Berücksichtigung einer potentiellen Nutzung der Wasserkraft für Stromerzeugung

§ 12.

Mit dem Ziel des Schutzes und der Erhaltung ökologisch wertvoller Gewässerstrecken in möglichster Abstimmung mit dem Interesse an einer Nutzung des vorhandenen Wasserkraftpotentials sind in den Planungsräumen gelegene Oberflächenwasserkörper insbesondere durch die im Kapitel 6.10.3.2 des NGP angeführten Maßnahmen und nach den in diesem Kapitel festgelegten Grundsätzen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes (und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden) – vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes – zu schützen, zu bewirtschaften und weiterzuentwickeln.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117153

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