Verhaltensregeln
§ 12.
Der Verpflichtete hat
- 1. schriftliche Verhaltensregeln für beruflich strahlenexponierte Personen unter Einbezug der wesentlichen Inhalte der Unterweisungen gemäß § 11 zu erstellen,
- 2. diese den betroffenen Personen nachweislich auszuhändigen und
- 3. sich davon zu überzeugen, dass die Verhaltensregeln auch verstanden wurden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094406
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