§ 12 NAPV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Inkrafttreten

§ 12.

(1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 495/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vor dem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist, sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehestmöglich einen Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz nicht vorhanden ist, müssen ehestmöglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023, alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eine entsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen.

(2) Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2022 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 386/2022 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Gesetzesnummer

20012132

Dokumentnummer

NOR40249614

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