§ 12 MunLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

4. Abschnitt

Entschädigung Anspruch und Höhe

§ 12.

(1) Wer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund

  1. 1. der Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach § 9 im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder
  2. 2. eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr,
  1. hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.

(2) Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1. Der Wert der besonderen Vorliebe hat dabei außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR12065371

alte Dokumentnummer

N4199551529J

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