§ 12 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Praktische Ausbildung

§ 12.

(1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat die Ergänzung der theoretischen Ausbildung und die Umsetzung der theoretischen Ausbildung in die Berufspraxis zu erfolgen. Die praktische Ausbildung hat in der in denAnlagen 1 bis 7/Teil B genannten Art und Dauer stattzufinden.

(2) Die praktische Ausbildung der Studierenden hat an Einrichtungen, die die nötige Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen, stattzufinden.

(3) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Studierenden nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(4) Die Unterweisung auf dem Gebiet der Strahlen- und Isotopenkunde darf nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Studierenden erfolgen.

Schlagworte

Sachausstattung, Personalausstattung, Strahlenkunde

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136211

alte Dokumentnummer

N8199317215L

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