Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Protokollierung
§ 12.
(1) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind von der Geschäftsstelle des Beirats Resumeeprotokolle zu erstellen und vom Vorsitz zu genehmigen. Von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassungen sind schriftlich festzuhalten.
(2) Die Verwendung von Schallträgern zur Tonaufzeichnung ist zulässig. Die Aufzeichnung wird nach der Genehmigung des Protokolls durch den Beirat gelöscht. Das Protokoll wird den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zugesandt.
(3) Das Protokoll ist am Beginn der folgenden Sitzung zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40001512
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