§ 12 MOT-V

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.2012

Ausnahmen und Alternativverfahren

§ 12.

(1) Die Anforderungen von § 9 Abs. 1 und 2 (Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie), § 10 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) und § 11 Abs. 5 (Artikel 9a Absatz 5 der Richtlinie) gelten nicht für

  1. Motoren, die von den Streitkräften benutzt werden sollen, — nach den Absätzen 1a und 2 ausgenommene Motoren, — Motoren für den Einsatz in Maschinen und Geräten, die hauptsächlich für das Zuwasserlassen und Einholen von Rettungsbooten bestimmt sind,
  2. Motoren für den Einsatz in Maschinen und Geräten, die hauptsächlich für das Zuwasserlassen und Einholen von Wasserfahrzeugen bestimmt sind, die vom Strand aus zu Wasser gelassen werden.

(1a) Unbeschadet des § 8 (Artikel 7a der Richtlinie) und des § 10 Absätze 3g und 3h (Artikel 9 Punkte 3g und 3h der Richtlinie) müssen Austauschmotoren außer für Antriebsmotoren von Triebwagen, Lokomotiven und Binnenschiffen den Grenzwerten entsprechen, die der zu ersetzende Motor beim ersten Inverkehrbringen zu erfüllen hatte. Die Bezeichnung „AUSTAUSCHMOTOR“ wird auf einem an dem Motor angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzerhandbuch aufgenommen.

(1b) (Anm.: Tritt mit 24.11.2012 in Kraft.)

(1c) An den Motoren, die unter Absatz 1a oder 1b fallen, ist eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug „AUSTAUSCHMOTOR“ und der einheitlichen Referenznummer der Ausnahmeregelung anzubringen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Herstellers Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten hinsichtlich ihrer Motoren von der Frist (den Fristen) für das Inverkehrbringen gemäß § 10 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) ausnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Hersteller hat vor Wirksamwerden der jeweiligen Frist(en) bei der Genehmigungsbehörde, die den betreffenden Motorentyp (die betreffenden Motortypen) oder die betreffende(n) Motorenfamilie(n) genehmigt hat, einen Antrag zu stellen.

Diese Möglichkeit ist auf zwölf Monate ab dem Zeitpunkt beschränkt, ab dem die Frist(en) für das Inverkehrbringen der Motoren erstmals galt(en).

(3) Die Erfüllung der Anforderungen von § 11 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) wird für Motorenhersteller kleiner Serien um drei Jahre verschoben.

(4) Die Anforderungen von § 11 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) werden für Motorenfamilien kleiner Serien bis maximal 25 000 Einheiten durch die entsprechenden Anforderungen der Stufe I ersetzt, vorausgesetzt, dass die einzelnen Motorenfamilien alle unterschiedliche Hubräume haben.

(5) Motoren können nach einem „Flexibilitätssystem“ entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XIII in Verkehr gebracht werden.

(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Antriebsmotoren zum Einbau in Binnenschiffe.

(7) Die Genehmigungsbehörde erlaubt nach dem „Flexibilitätssystem“ entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XIII das Inverkehrbringen von Motoren, die den Begriffsbestimmungen des Anhangs I Buchstabe A Ziffern i und ii entsprechen.

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