Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen und Vollziehung
§ 12. Studienkommissionen
(1) An den Hochschulen, denen gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Einrichtung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien obliegt, ist für jede Studienrichtung eine Studienkommission einzusetzen.
(2) Die Studienkommissionen sind zuständige akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes. Abweichend von den Bestimmungen des § 9 dieses Bundesgesetzes obliegen ihnen während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich die Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.
(3) Jeder Studienkommission haben in gleicher Zahl, mindestens aber drei Vertreter folgender drei Gruppen anzugehören:
- a) Hochschulprofessoren;
- b) Hochschulassistenten, Hochschuldozenten, Lektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer, Vertragsassistenten;
- c) Studenten.
- Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Hochschulprofessoren sind von der zuständigen akademischen Behörde, die Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen) sind von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer einzuberufenden Versammlung, die Vertreter der Studenten sind vom zuständigen Fachschaftsausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft zu entsenden.
(4) Die Studienkommissionen sind erstmalig vom Rektor einzuberufen. Sie haben in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Hochschulprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Zu einem Beschluß der Studienkommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit. Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung der Studienkommission die Bestimmungen des § 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-Organisationsgesetzes gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10009309
Dokumentnummer
NOR12118901
alte Dokumentnummer
N7196913895L
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