§ 12 Montanistische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen und Vollziehung

§ 12. Studienkommissionen

(1) An den Hochschulen, denen gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Einrichtung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien obliegt, ist für jede Studienrichtung eine Studienkommission einzusetzen.

(2) Die Studienkommissionen sind zuständige akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes. Abweichend von den Bestimmungen des § 9 dieses Bundesgesetzes obliegen ihnen während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich die Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.

(3) Jeder Studienkommission haben in gleicher Zahl, mindestens aber drei Vertreter folgender drei Gruppen anzugehören:

  1. a) Hochschulprofessoren;
  2. b) Hochschulassistenten, Hochschuldozenten, Lektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer, Vertragsassistenten;
  3. c) Studenten.

(4) Die Studienkommissionen sind erstmalig vom Rektor einzuberufen. Sie haben in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Hochschulprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Zu einem Beschluß der Studienkommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit. Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung der Studienkommission die Bestimmungen des § 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-Organisationsgesetzes gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118901

alte Dokumentnummer

N7196913895L

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