Ausnahmeregelung
§ 12.
(1) Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Käufers (§ 3 Abs. 1 Z 1) das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Käufer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.
(2) Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß § 10 abzugebenden Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen höchstens 14 Tage betragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20006875
Dokumentnummer
NOR40121257
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)