§ 12 MMV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Ausnahmeregelung

§ 12.

(1) Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Käufers (§ 3 Abs. 1 Z 1) das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Käufer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.

(2) Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß § 10 abzugebenden Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen höchstens 14 Tage betragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20006875

Dokumentnummer

NOR40121257

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